Hafenreglement
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Die Bootshafen AG Luzern erlässt folgendes Hafenreglement:
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Grundsätze
Dieses Hafenreglement regelt die Organisation, Verwaltung, Benutzung, Miete und Tarifordnung der Luzerner Bootshafenanlagen Alpenquai und Tribschenhorn.
Trägerin der Bootshafenanlagen ist die Bootshafen AG Luzern, Alpenquai 17, 6005 Luzern.
1.2. Geltungsbereich
Das Hafenreglement gilt für alle Personen, welche Wasserfahrzeuge halten oder führen und damit die Bootshafenanlagen benutzen. Es gilt zudem für alle Personen, die sich innerhalb der Bootshafenanlagen aufhalten.
Trägerin der Bootshafenanlagen ist die Bootshafen AG Luzern, Alpenquai 17, 6005 Luzern.
2. ORGANISATION UND VERWALTUNG
2.1. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für:
- a) die strategische Führung betreffend Bau, Betrieb und Unterhalt der Bootshafenanlagen;
- b) die Festlegung der Tarifordnung für die Vermietung von Standplätzen und für Gebühren;
- c) die Wahl und die Aufsicht über die Hafenkommission;
- d) die Wahl und die Oberaufsicht über die Hafenverwaltung;
- f) die Entscheide über Maßnahmen bei Beschwerden zu Anordnungen der Hafenverwaltung gegenüber Personen, welche einen Standplatz gemietet haben oder welche die Hafenanlagen benutzen.
2.2. Hafenverwaltung
Die Hafenverwaltung besteht aus dem Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und dem Hafenmeister oder der Hafenmeisterin.
Die Hafenverwaltung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a) Operative Führung des Betriebs und des Unterhalts der Hafenanlagen Alpenquai und Tribschenhorn;
- b) Vermietung und Zuteilung von Standplätzen;
- d) Zuteilung der Gästeplätze;
- d) Unmittelbare Hafenaufsicht und Durchsetzung des Hafenreglements.
Näheres wird in den Pflichtenheften des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des Hafenmeisters oder der Hafenmeisterin geregelt.
2.3. Hafenkommission
Die Hafenkommission besteht aus 6 bis 9 Mitglieder und wird vom Verwaltungsrat auf 3 Jahre gewählt.
Die Hafenkommission setzt sich in der Regel zusammen aus:
- a) einer Person, welche den Verwaltungsrat vertritt;
- b) zwei Personen, welche die Hafenverwaltung vertreten;
- c) einer Person, welche die Mieterschaft im Hafen Alpenquai vertritt;
- d) zwei Personen, welche die Mieterschaft im Hafen Tribschenhorn vertreten;
- e) zwei Personen, welche die auf dem technischen Sporn ansässigen Unternehmen vertreten.
Den Vorsitz führt der Vertreter oder die Vertreterin des Verwaltungsrats. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.
2.4. Aufgaben und Kompetenzen der Hafenkommission
Die Hafenkommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a) Beirat der Hafenverwaltung für Anliegen der Mieter und Benutzer der Hafenanlagen.
- b) Antragsstellung an den Verwaltungsrat betreffend Anpassung des Hafenreglements, des Betriebs, des Unterhalts und des Ausbaus der Hafenanlagen, der Gebühren und des Verhältnisses zur Mieterschaft.
- c) Antragstellung betreffend Bewilligungen für öffentliche Veranstal-tungen in den Hafenanlagen.
2.5. Sitzungen der Hafenkommission
Die Hafenkommission tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich.
Jedes Mitglied kann unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Hafenkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Abstimmungen erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3. VERMIETUNG VON STANDPLÄTZEN
3.1 Zuständigkeiten
Die Zuteilung der Standplätze sowie der Abschluss der Mietverträge erfolgt durch die Hafenverwaltung.
3.2 Zuteilungskriterien
Standplätze werden einzeln jeweils an eine natürliche Person zugeteilt, welche ein Boot zu Eigentum besitzt. In der Regel wird nur ein Standplatz pro Person zugeteilt.
Ist die Nachfrage nach Standplätzen grösser als das zur Verfügung stehende Angebot, sind die bewerbenden Personen zunächst in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
- a) Natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern;
- b) Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern.
Vorbehalten bleibt die Zuteilung aufgrund der Warteliste gemäss Ziffer 3.3.
3.3 Warteliste
Die Hafenverwaltung führt für einzelne Schiffs- und Platzkategorien eine Warteliste. Die Reihenfolge auf der Warteliste richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bewerbung.
Die Liste ist bei der Hafenverwaltung einsehbar. Es werden keine Kopien abgegeben.
Maximal zwei an einer Miete interessierte Personen können sich gemeinsam auf die Warteliste setzen lassen.
Bei der Erstanmeldung ist eine Bearbeitungsgebühr gemäss Tarifordnung zu entrichten. Auch später ist jederzeit eine Neuanmeldung gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr möglich.
3.4. Zuteilungen
Ist eine an einer Miete interessierte Person auf der Warteliste an die erste Stelle gerückt und wird ein Platz frei, nimmt die Hafenverwaltung mit der interessierten Person direkten Kontakt auf. Ihr wird eine befristete Bedenkzeit zur Annahme des Standplatzes eingeräumt. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, erfolgt die Streichung von der Warteliste.
Nimmt die interessierte Person den ihr zugeteilten Standplatz an, wird ihr ein Mietvertrag zur Unterschrift zugestellt. Erfolgt innert 20 Tagen keine Rücksendung des unterzeichneten Mietvertrags, erfolgt eine Streichung von der Warteliste.
Die an einer Miete interessierte Person kann den angebotenen Standplatz einmal ablehnen, worauf der nächste frei werdende Standplatz wieder ihr angeboten wird. Eine zweite Ablehnung hat die Streichung von der Warteliste zur Folge.
Will die an einer Miete interessierte Person momentan kein weiteres Angebot und trotzdem auf der Liste bleiben, hat sie dies der Hafenverwaltung innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Datums, ab welchem wieder ein neues Angebot gewünscht wird. Eine Aufschiebung ist bis maximal 3 Jahre möglich.
3.5. Abschluss des Mietvertrags
Sobald der an einer Miete interessierten Person ein Standplatz zugeteilt worden ist, hat diese mit der Hafenverwaltung einen privatrechtlichen Mietvertrag abzuschliessen.
Die Mieterschaft muss gleichzeitig Bootseigentümerin sein.
Die Mieterschaft hat innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsabschluss ein Boot auf ihren Namen und den zugewiesenen Bootsplatz zu immatrikulieren.
Die Mieterschaft ist verpflichtet, der Hafenverwaltung eine Kopie des jeweils aktuellen Schiffsausweises innert 10 Tagen zuzustellen.
Die Bestimmungen des Hafenreglements gelten als integrierender Bestandteil des Mietvertrags.
3.6. Mietdauer
Der Mietbeginn und die Mietdauer sind im Mietvertrag festgelegt. Der Mietvertrag wird auf eine feste Mietdauer abgeschlossen, in der Regel jeweils bis zum 31. März. Ohne fristgerechte Kündigung durch eine Partei verlängert sich das Mietverhältnis nach Ablauf der festen Mietdauer um jeweils ein Jahr. Das ordentliche Mietjahr dauert in der Regel vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahrs.
Der Standplatz kann zu Lebzeiten - unter Abschluss eines neuen Mietvertrags - an folgende Personen übertragen werden, sofern diese Wohnsitz im Kanton Luzern haben:
- a) Ehe- oder Lebenspartner bzw. -partnerin;
- b) Direkte Nachkommen;
- c) Enkelkinder.
Der Mietvertrag erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist und mit dem Tod der Mieterschaft, wobei im Todesfall der Mietzins bis zur Räumung des Platzes zu entrichten ist.
Der Tod der bisherigen Mieterschaft ist von den Erben umgehend der Hafenverwaltung zu melden. In diesem Fall kann der Standplatz - unter Abschluss eines neuen Mietvertrags - wie folgt von einzelnen Erben in Nachmiete übernommen werden, sofern diese Wohnsitz im Kanton Luzern haben:
- a) Ehe- oder Lebenspartner bzw. -partnerin;
- b) Direkte Nachkommen;
- c) Enkelkinder.
Sind die Voraussetzungen für die Weitergabe des Standplatzes nicht erfüllt, ist dieser von den Erben innert Jahresfrist zu räumen. Wird der Standplatz nicht fristgerecht freigegeben, hat die Hafenverwaltung das Recht, diesen unter Kostenfolge für Auswassern, Transport, Lager-gebühren, Miete, Entsorgungskosten sowie Umtriebe der Hafen-verwaltung etc. zulasten der Erben räumen zu lassen.
3.7. Tarifordnung
Der Verwaltungsrat erlässt eine Tarifordnung, in welcher die Höhe der Bearbeitungsgebühren, Mietzinsen, Nebenkosten und Sicherheitsdepots festgesetzt sind.
Die Mietzinse werden pro Hafen nach Platzkategorien festgesetzt.
3.8. Sicherheitsdepot
Die Mieterschaft hat bei Abschluss des Mietvertrags einen Pauschalbetrag als Sicherheitsdepot für allfällige Forderungen aus dem Mietvertrag bei der Hafenverwaltung zu hinterlegen. Die Höhe des Pauschalbetrags wird im Mietvertrag festgelegt und entspricht in der Regel einer Jahresmiete für den betreffenden Standplatz.
Im Falle der Auflösung des Mietvertrags erfolgt die zinslose Rückgabe des Depots nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Mieterschaft auf Ende der Mietdauer.
3.9. Bezahlung des Mietzinses
Bei Neuvermietungen wird unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags Rechnung gestellt. Ansonsten erfolgt die Rechnungsstellung in der Regel im Februar. Die Mietzinse sind für die gesamte feste Mietdauer innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Endet das Mietverhältnis während des Kalenderjahres, wird der Mieterschaft der bereits geleistete Mietzins für das restliche Jahr zurückerstattet, sofern der Standplatz sofort weiter-vermietet werden kann. Für angebrochene Monate ist der Mietzins auf jeden Fall zu leisten.
Bei Mietzinserhöhungen hat die Mieterschaft das Recht, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Mietjahrs aufzulösen.
3.10. Kündigung des Mietvertrags
Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragsparteien durch ordentliche Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 4 Monate und hat auf das Ende der festen Mietdauer zu erfolgen.
Die ordentliche Kündigung hat durch Einschreibebrief zu erfolgen. Sie gilt als rechtzeitig, wenn das Kündigungsschreiben spätestens 4 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist einer Inlandpoststelle übergeben worden ist.
3.11. Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags
Eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses ist in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien jederzeit möglich.
Die Hafenverwaltung kann einen Mietvertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig und fristlos auflösen, namentlich in folgenden Fällen:
- a) bei grobem Verstoss gegen das Hafenreglement;
- b) bei Nichteinhaltung des Mietvertrags trotz Mahnung;
- c) bei Nichtbefolgen von Anweisungen der Hafenverwaltung;
- d) bei längerem unbegründeten Nichtbenützen des Standplatzes;
- e) bei regelmässiger Überlassung des Bootes zur Fremdnutzung ohne eigene Nutzung;
- f) bei Störung des Hafenbildes durch Vernachlässigung des Bootes und der Blache
- g) bei Nichtmelden von Unfällen oder verursachten Schäden am eigenen Boot, an Drittbooten oder an Hafenanlagen (Ziffer 10 Absatz 5).
Bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses durch die Hafen-verwaltung bleiben die Mietzinsen für das laufende Mietjahr geschuldet.
3.12. Bootswechsel
Sofern die Mieterschaft das Boot wechselt, ohne dass er auf Grund der Abmessungen des neuen Bootes den Standplatz wechseln muss, gilt der bestehende Mietvertrag automatisch für das neue Boot.
Ein Bootswechsel ist der Hafenverwaltung schriftlich innert 30 Tagen zu melden.
Möchte die Mieterschaft in Folge eines Bootswechsels einen Standplatz in einer anderen Platzkategorie mieten, hat sie sich in die Warteliste eintragen zu lassen.
3.13. Übertragung der Miete eines Standplatzes bei Bootsverkauf
Falls die Mieterschaft beabsichtigt, das Boot an eine noch unbekannte Person zu veräussern und gleichzeitig den Standplatz zu übertragen, so kann die Hafenverwaltung Vermittlungs-dienste übernehmen. Bei einem geschätzten Bootspreis unter CHF 5'000.00 erfolgt generell keine Vermittlung.
Die Mieterschaft hat dazu vorgängig ein Gesuch an die Hafenverwaltung zu stellen und folgende Unterlagen einzureichen:
- a) Sämtliche Daten über das zu verkaufende Boot inklusive Inventarliste;
- b) aktueller Schiffsausweis, wobei die letzte Kontrolle des Bootes durch das Schiffsinspektorat nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf;
- c) früheres Kaufdatum inklusive Belege;
- d) Schätzungsgutachten einer anerkannten Werft- oder eines anerkannten Schiffsexperten oder -Expertin;
- e) vorgesehener Kaufpreis.
Die Hafenverwaltung entscheidet über das Eintreten auf das Gesuch der Mieterschaft. Eine allfällige Ablehnung ist nicht zu begründen. Tritt die Hafenverwaltung auf das Gesuch ein, so erkundigt sie sich bei den Personen auf der Warteliste, die bei der entsprechenden Platzkategorie angemeldet sind. Bewerben sich mehrere Personen für den Kauf, so kann diejenige Person den Kaufvertrag abschliessen und den Standplatz übernehmen, die auf der Warteliste am längsten eingetragen ist. Lehnt die Verkäuferschaft die von der Hafenverwaltung vermittelte Person als Käuferschaft ab, so erfolgt keine weitere Vermittlung der Hafenverwaltung. Damit entfällt auch die Möglichkeit zur Übertragung des Standplatzes.
Die neue Mieterschaft, welche den Standplatz übernimmt, hat sich in der Regel gegenüber der Hafenverwaltung zu verpflichten, das gekaufte Boot nicht vor Ablauf von drei Jahren zu ersetzen.
Die verkaufswillige Mieterschaft hat der Hafenverwaltung für die Bearbeitung des Gesuches und die Vermittlung eine Entschädigung zu leisten, welche den Arbeitsaufwand sowie die Auslagen abdecken. Die Entschädigung ist auch bei nicht erfolgreicher Vermittlung zu entrichten.
3.14. Untermiete und Abtausch
Untervermietung, Gebrauchsüberlassung sowie Abtausch der Standplätze sind verboten.
Die Nichtbelegung des Bootsplatzes mit einem Boot für mehr als 4 aufeinander-folgende Wochen während der Saison vom 1. April bis 31. Oktober ist vorgängig der Hafenverwaltung zu melden.
3.15. Änderung der Kontaktdaten
Die Mieterschaft ist verpflichtet, der Hafenverwaltung allfällige Änderungen der Kontaktdaten (Personalien, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) innert 30 Tagen zu melden.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
4.1. Hafenordnung
Die im Anhang zu diesem Reglement aufgeführte Hafenordnung gilt als integrierender Bestandteil dieses Reglements.
Die Hafenordnung und weitere Auszüge des Hafenreglements werden nach Bedarf an Benutzende der Hafenanlagen sowie an interessierte Personen auf der Warteliste übergeben oder öffentlich durch Anschlag auf dem Hafenareal publiziert.
4.2. Änderungen des Hafenreglements
Dieses Reglement kann von der Bootshafen AG Luzern jederzeit geändert werden.
Änderungen werden schriftlich mitgeteilt.
4.3 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2024 in Kraft und ersetzt das Hafenreglement vom 12. Januar 2016.
Luzern, 6. März 2024
Bootshafen AG Luzern
sig. Heinz Bösch, Präsident des Verwaltungsrats
sig. Ursula Eiholzer, Vizepräsidentin des Verwaltungsrats
ANHANG: HAFENORDNUNG
1. Allgemeine Ordnung
Alle Benutzenden der Hafenanlagen haben zur Ordnung beizutragen.
Es ist insbesondere verboten:
- a) Das Wasser durch Abgänge von Öl, Petrol, Treibstoff, Bilgenwasser, Fäkalien oder andere Wasser gefährdende Stoffe zu verunreinigen;
- b) irgendwelche Gegenstände ins Wasser zu werfen;
- c) Abfälle ausserhalb der bereitgestellten Abfallcontainer zu deponieren.
- d) in der Bootshafenanlage irgendwelche Fahrzeuge, Geräte und Schiffe mit umweltschädigenden Mitteln zur reinigen;
- e) Bootszubehör, Beiboote, Bootsdecken, Lagerböcke, Slipwagen, Fahrzeuge, Fahrzeuganhänger oder persönliche Effekten auf der Mole, den Stegen und den Fusswegen dauernd zu deponieren;
- f) Lagerböcke, Slipwagen oder Bootsanhänger im Hafenareal abzustellen.
Schiffsblachen dürfen während der Auslaufzeit auf den Steganlagen nur deponiert werden, sofern sie niemanden behindern.
Ordnungswidrig deponierte Sachen werden zulasten des Besitzers oder der Besitzerin entfernt. Zudem wird die Hafenverwaltung gegen verursachende Personen einschreiten und Gesetzesverstösse an die zuständigen Amtsstellen melden.
2. Umwelt- und Gewässerschutz
Für die gesamten Anlagen gelten im Weiteren die eidgenössischen und kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften.
3. Befestigung und Unterhalt der Boote
Für das Belegen der Standplätze dürfen nur die dafür vorgesehenen festen Vorrichtungen benützt werden. Jede Abänderung dieser Vorrichtungen oder zusätzliche Einrichtungen sind nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung erlaubt.
Die Boote sind ordnungsgemäss zu befestigen, damit die Hafenanlage und die Nachbarboote auch bei wechselndem Wasserstand nicht beschädigt werden. Das dazu benötigte Material ist von der Mieterschaft zu stellen.
Boote und Blachen auf Trocken- sowie Wasserliegeplätzen sind sauber und in betriebsbereitem Zustand zu halten. Die Boote sind regelmässig zu kontrollieren und zu unterhalten.
4. Benützung der Infrastruktur der Hafenanlagen
Die Hafenverwaltung berechnet separate Gebühren für die Benützung von Kran, Unterhaltsplätzen, Fäkalienpumpen, persönliche Elektro-anschlüsse, Miete von Garderobenkästen etc.
5. Verkehrsvorschriften
Zu Wasser und zu Land sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Signal- und Hinweistafeln zu befolgen.
6. Unterhaltsplätze auf dem technischen Sporn
Die Unterhaltsplätze auf dem technischen Sporn dürfen nur mit Bewilligung der Hafenverwaltung belegt werden.
7. Baden und Schwimmen im Hafen
Das Baden und Fischen im Hafen ist nicht gestattet.
Von den Molen aus darf gebadet und seeseitig gefischt werden.
8. Bewohnen der Boote
Ein dauerndes Bewohnen eines Boots im Hafen ist nicht erlaubt.
Boote, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, sowie amphibische Fahrzeuge, werden für eine längere Belegung eines Standplatzes nicht zugelassen.
9. Gästeplätze
Gästeplätze für die Benützung durch Besucherboote werden den Gästen von der Hafenverwaltung zugewiesen.
Gästeplätze können auch digital gebucht werden. Die Hafenverwaltung behält die Reservationshoheit. Deren Anweisungen sind jederzeit zu befolgen.
Als Besucherboote gelten alle nicht in den Hafenanlagen Alpenquai und Tribschenhorn immatrikulierten Boote.
Die Gebühren für die Benutzung von Gästeplätzen werden in der Tarifordnung festgelegt. Sie sind im Voraus zu entrichten. Die Hafenverwaltung besorgt das Inkasso.
10. Haftung für Schäden
Die Bootshafen AG Luzern haftet weder für Personen- noch für Sachschäden.
Alle Benutzende der Hafenanlagen haften für selber verursachte Schäden.
Die Mieterschaft sowie alle Personen, welche ein Boot führen oder halten, haften für sämtliche Schäden, die durch sie oder durch ihr Boot an den Hafenanlagen, deren Einrichtungen, an anderen Booten oder an Personen verursacht werden.
Überlässt ein Halter oder eine Halterin das eigene Boot einer Drittperson, sind beide für alle Personen- und Sachschäden solidarisch haftbar.
Personenschäden oder Schäden an den Bootshafenanlagen und deren Einrichtungen sind unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Schäden an Booten sind unverzüglich dem Eigentümer oder der Eigentümerin sowie der Hafenverwaltung zu melden.
Luzern, 6. März 2024
Bootshafen AG Luzern
sig. Heinz Bösch, Präsident des Verwaltungsrates
sig. Ursula Eiholzer, Vizepräsidentin des Verwaltungsrates